
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Anhänger-Vermietung)
Torsten Petereit -Togo-Rent, An der Maar 21 50259 Pulheim
Stand 21.12.2024
1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen (AGB Vermietung) gelten für die Vermietung von Anhängern durch Torsten Petereit, Togo-Rent (im Folgenden „Vermieter“ genannt). Sämtliche Vermietungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB Vermietung. Mietgegenstand können Anhänger, Kraftfahrzeuge sowie Mietparkartikel sein. „Kunden“ im Sinne dieser AGB Vermietung sind Verbraucher und Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Verbraucher kann nur dann Kunde sein, wenn er mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Fahrer von Selbstfahrerfahrzeugen muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein.
2. Voraussetzungen zum Anmieten, Fahrberechtigung
Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern mit der jeweils gültigen Fahrerlaubnis geführt werden.
Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob die berechtigten Fahrer sich seit mindestens seit 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden und das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, für etwaige offene Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht, diese Person in Anspruch zu nehmen.
Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers nochmals selbständig zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll dem Vermieter mitzuteilen. Während der Mietzeit ist die Verkehrssicherheit des Anhängers regelmäßig zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, eine überhöhte Ladung ist ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist dafür selbst verantwortlich, dies zu kontrollieren, eine Haftung des Vermieters wird auch hier ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden.
Es ist untersagt, das Fahrzeug/ die Anhänger zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und außerhalb befestigter Straßen und Wege zu nutzen sowie damit an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen. Nicht erlaubt ist ebenfalls die Weitervermietung und Verleihung oder sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Eine verbotene Nutzung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und kann weitere rechtliche Schritte zur Folge haben. Bei unerlaubter Weitervermietung an Dritte wird der Vermieter dem Mieter in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 200,00 EUR in Rechnung stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
3. Mietvertrag und Mietpreis
Für den Mietvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete beweglicher Gegenstände, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten sind. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vom Vermieter bestätigt werden. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen und auf der Internetseite www.togorent.de des Vermieters eingesehen werden können. Die Angebote auf der Website www.togorent.de stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Reservierung durch den Kunden dar. Unverbindliche Reservierungen können telefonisch, per Mail oder über das Reservierungsformular auf der Website aufgegeben werden. Erst wenn der Vermieter die Bestellung des Kunden schriftlich annimmt, kommt der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen zustande. Eine vorab übermittelte Bestätigung des Reservierungswunsches stellt keine Annahme des Angebots dar, so dass es noch nicht zu einem Vertragsschluss kommt. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
4. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Miete in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.
Der gesamte Mietpreis ist bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter verlangt zusätzlich zum Mietpreis, vor Übergabe des Mietobjekts eine Kaution, die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführt ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kaution vom Mietgegenstand individuell zu bestimmen.
Die Kaution ist in bar zu hinterlegen. In Einzelfällen kann die Höhe der Kaution variieren. In diesem Fall erhält der Mieter vorab eine schriftliche Information dazu.
Wird eine Rechnung zur Miete kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
5. Fahrzeugzustand
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren.
Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet. Weiterhin hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen und somit gegen Diebstahl gesichert ist.
Der Kunde ist selbst verpflichtet, die Ladung so zu sichern, dass von ihr keine Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit bzw. von Sachen ausgeht. Ebenso hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Anhängelast seines Zugfahrzeugs nicht überschritten wird und alle verkehrstechnisch relevanten Bedingungen eingehalten werden.
Der Kunde ist verpflichtet, jeden relevanten Verstoß und insbesondere jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.
6. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten.
Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen. Das nicht Hinzuziehen der Polizei nach einem Unfall wird als fahrlässig bzw. grob fahrlässig eingestuft. In diesem Fall haftet der Mieter in vollem Umfang des entstandenen Schadens.
7. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger.
Diese Beschränkungen der Haftung auf leichte Fahrlässigkeit gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. In diesen Fällen ist die Haftung ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen Schaden begrenzt.
Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht.
Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
8. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht.
Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten.
Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Im Schadenfall ist der Vermieter berechtigt, die mietvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in voller Höhe beim Mieter einzubehalten / einzuziehen. Sofern der abgerechnete Schaden unter der eingezogenen Selbstbeteiligung liegt, wird der Vermieter die Differenz dem Mieter erstatten.
Im Falle der unbeschränkten Haftung des Mieters z.B. bei Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Nachbelastung an den Mieter. Nach Möglichkeit wird der Vermieter das durch den Mieter hinterlegte Zahlungsmittel verwenden, alternativ erfolgt eine Nachbelastung per Rechnung an den Mieter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verladung nur in angehängtem Zustand erfolgen darf.
9. Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern mit der jeweils gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Die Fahrer sind dem Vermieter in jedem Fall vorab namentlich zu benennen.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, für etwaige offene Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht, diese Person in Anspruch zu nehmen.
Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers nochmals selbständig zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll dem Vermieter mitzuteilen. Während der Mietzeit ist die Verkehrssicherheit des Anhängers regelmäßig zu prüfen.
Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, eine überhöhte Ladung ist ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist dafür selbst verantwortlich, dies zu kontrollieren, eine Haftung des Vermieters wird auch hier ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden.
Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und außerhalb befestigter Straßen und Wege zu nutzen sowie damit an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen. Nicht erlaubt ist ebenfalls die Weitervermietung und Verleihung. oder sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Eine verbotene Nutzung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und kann weitere rechtliche Schritte zur Folge haben. Bei unerlaubter Weitervermietung an Dritte wird der Vermieter dem Mieter in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 200,00 EUR in Rechnung stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
10. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt 30 Minuten nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz / Übergabeort des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, es sei denn, es wurde schriftlich auf dem Mietvertrag eine andere Rückgabezeit vereinbart.
Eine verspätete Rückgabe ist dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Bei verspäteter Rückgabe ab der 31. Minute wird dem Mieter ein zusätzlicher Tagessatz berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben.
Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz- Scheines verlangen.
11. Versicherung
Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen den angeführten Bestimmungen in unseren AGB benutzt wird. Der Anhänger ist im Rahmen einer Vollkasko-Versicherung versichert mit einem Selbstbehalt in Höhe von 300,- € und Teilkasko versichert mit einem Selbstbehalt in Höhe von 150,- €
12. Ersatzleistung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückabzuwickeln. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
13. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Der Mieter hat das Recht, die Reservierung vor dem vereinbarten Mietbeginn zu stornieren. Hierbei können je nach Kurzfristigkeit der Stornierung folgende Kosten für den Mieter entstehen:
- 10% vom Mietpreis bis 7 Tage vor Mietbeginn
- 20% vom Mietpreis bis 4 Tage vor Mietbeginn
- 40% vom Mietpreis bis 2 Tage vor Mietbeginn
- <48h pauschal 20,00 EUR
- Nicht Abholung ohne vorherige Stornierung pauschal 50,00 EUR.
14. Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze.
Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b), c) DSGVO), um. die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden.
Fahrzeuge im Bestand des Vermieters sind weitestgehend mit GPS-Ortungssystemen ausgerüstet, um die Fahrzeugflotte, bei strafrechtlich relevantem Verhalten an den Fahrzeugen, z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung oder bei vertragswidriger Nutzung zu überwachen. Die Verarbeitung dieser Daten liegt im berechtigten Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f), c) DSGVO), nämlich zum Schutz und der Eigentumssicherung an den Fahrzeugen des Vermieters sowie zum Schutz unserer vertraglichen und außervertraglichen Rechte.
Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur, solange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind neben der Vermieterin mit ihr verbundene Unternehmen sowie Behörden im Falle von Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit. Der Mieter und die berechtigten Fahrer können von dem Vermieter Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Mehr dazu finden Sie auch in unserer Datenschutzerklärung.
15. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Aufrechnung von Forderungen ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
16. Schlussbestimmungen
Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum am Fahrzeug selbst – auch sicherungshalber – an Dritte abzutreten, bzw. zu übertragen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.
Es gilt das deutsche bürgerliche Recht.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Bergheim.